Statuten
beschlossen von der Generalversammlung am 23.5.2019
(1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Generation Grundeinkommen – Verein zur Entwicklung des Gemeinwohls durch Förderung von Bildung und menschlichem Potential”.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(2) Zweck des Vereins
Sammeln und verbreiten von Debattenbeiträgen zu Zukunftsthemen, um die Diskussion in Österreich, über die Gesellschaft in der wir leben wollen, zu fördern.
Das Bedingungslose Grundeinkommen dient dabei thematisch als Schwerpunkt und wird insbesondere auf seine Wirkung zur Linderung materieller Hilfsbedürftigkeit bei Personen, die mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können, untersucht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Der Verein ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.
(3) Erreichung des Vereinszwecks ideell und materiell
- Öffentlichkeitsarbeit wie Veranstaltungen und Publikationen
- Vernetzung mit gleichgesinnten Organisationen
- Mitglieds-, Aufnahme- und Förderbeiträge
- Eintritts- und Teilnahmegebühren
- Spenden und Vermächtnisse
- Öffentliche Förderungen und Zuschüsse
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Bildungsförderungen aus privater wie öffentlicher Hand
- Erlöse aus Verwertungsrechten von Forschungen
- Freiwillige Verwertungen, Urheberrechte und Verwertungsrechte
- Andere Zuwendungen wie, Einnahmen aus Kooperationen, Sponsoring, Fundraising, Crowdfunding, Kostenbeteiligungen und Umlagen im der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partner*innen, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
(4) Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer*innen des Vereins ohne Wahlrecht in der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft ist derzeit an keine finanzielle Zuwendung gebunden! Der Verein begrüßt jedoch finanzielle Zuwendungen, um den Vereinszweck zu erreichen.
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Leitungskreis (siehe Punkt 7) entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung eines Aufnahmebeitrags.
- Außerordentliche Mitgliedschaft = Fördermitgliedschaft
Jede Mitgliedschaft wird zunächst als Fördermitgliedschaft begründet. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann online, per Email oder postalisch erfolgen. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Bestätigung der Mitgliedschaft. -
Ordentliche Mitgliedschaft = Aktive Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft entsteht durch die Mitarbeit im Verein in einem der Soziokratischen Arbeitskreise. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der jeweilige Arbeitskreis im Konsent. Aktive Mitglieder sind durch ihre Teilnahme an den Kreistreffen an den Entscheidungen des Leitungskreises (siehe Punkt 7) beteiligt.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Leitungskreis. Der Austritt ist immer möglich und muss lediglich mitgeteilt werden. Es erfolgt keine Rückerstattung eingezahlter Mitgliedsbeiträge oder anderer Zuwendungen.
(6) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Nur Aktive (ordentliche) Mitglieder sind im jeweiligen Kreis stimmberechtigt.
- Alle Mitglieder sind in der Generalversammlung vorschlagsberechtigt.
- Alle Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern.
- Alle Mitglieder sind aufgefordert alles, was Ansehen und Zweck des Vereins schmälern könnte, zu unterlassen.
- Aktive Mitglieder arbeiten in den Kreisen nach der “Soziokratischen Kreisorganisations Methode”, die dem Verein als Organisationsmethode dient. Dies garantiert, dass Mitglieder in Kreistreffen Entscheidungen im Konsent (ohne einen schwerwiegenden Einwand) treffen, über ihre Kreisleitung und ihre Delegierten an den Leitungskreis (siehe Punkt 7) angebunden sind, und ihre Mitglieder offen wählen. Mehr zur Soziokratie in Punkt 10 und 11.
(7) Organe des Vereins
- die Generalversammlung GV
- der Leitungskreis (Vorstand)
- die Arbeitskreise AK
- die Rechnungsprüfer*innen
- die Schlichtungsstelle
(8) Die Generalversammlung (GV)
Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. Zur GV sind alle Mitglieder des Vereins mindestens 14 Tage vorher per Email mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind durch Leitungskreismitglieder bis spätestens 3 Werktage vor der GV einzureichen. Die GV besteht aus allen anwesenden aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. In der GV präsentiert der Leitungskreis die Vereinsarbeit und die Geschäftsgebarung. Die GV wird von einem Nicht-Leitungskreismitglied moderiert. Alle anwesenden Mitglieder sind frage- und vorschlagsberechtigt. Stimmberechtigt in der GV sind ausschließlich die Leitungskreismitglieder. Jedes Mitglied des Leitungskreises hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Leitungskreismitglied ist zulässig.
Die GV dient der bezeugten Entlastung des Leitungskreises durch die Rechnungsprüfer*innen.
Eine außerordentliche GV hat auf Verlangen von mindestens 10% der Leitungskreismitglieder, oder beider Rechnungsprüfer*innen stattzufinden. In diesen Fällen hat die nächste GV längstens zwei Monate nach Antrag auf Einberufung stattzufinden.
Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die GV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt - sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlussfassungen in der GV erfolgen im soziokratischen Konsent, das heißt ohne schwerwiegenden Einwand. Einzige Ausnahme wäre ein Antrag auf Auflösung des Vereins, der nur mit einer ⅔ Mehrheit der anwesenden Stimmen angenommen werden kann.
(9) Leitungskreis (Vorstand) LK
Der Leitungskreis (LK) besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
- Obmann/Obfrau
- Stellvertretendem*r Obmann/Obfrau
- Kassier*in
- je eine Leitung und eine*n Delegierte*n aus jedem Arbeitskreis
Der Obmann*Obfrau vertritt den Verein nach innen und nach außen.
Vertretungsbefugt im Falle seiner*ihrer Verhinderung ist
- die Stellvertretung oder im Falle deren Verhinderung
- der*die Kassier*in.
Der Leitungskreis wählt nach der Konstituierung seine Mitglieder (Ausnahme sind die Delegierten, die von den Arbeitskreisen entsandt werden) selbst.
Die Funktionsperiode der Leitungskreismitglieder währt vier Jahre oder bis zu deren freiwilligen oder durch Konsent der übrigen Mitglieder herbeigeführten Austritt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der LK wird vom Obmann, der Obfrau per E-Mail oder mündlich einberufen.
Der LK ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(10) Aufgaben des Leitungskreises (LK)
Dem LK obliegen Geschäftsführung und Vertretung des Vereins sowie Information der Mitglieder über dessen Gebarung. Der*die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung den Rechnungsprüfer*innen und dem Gesetz verantwortlich.
Der LK führt die Vereinsgeschäfte nach der Soziokratischen Kreisorganisations Methode, das bedeutet, die Sitzungen werden moderiert, protokolliert, alle werden gehört und bei allen Entscheidungen wird jedes Mitglied nach schwerwiegenden Einwänden (im Sinne des Vereinszieles) befragt. Sind Einwände vorhanden, führt dies zu weiterer Erkundung des Einwandes, Diskussion und Modifikation des Vorschlags bis einwandfrei entschieden werden kann. So verbessert die Ausrichtung aller Kreismitglieder auf das gemeinsame Anliegen die Entscheidungsqualität gegenüber Mehrheitsentscheidungen systematisch.
(11) Teams und Arbeitskreise (AK)
Die Vereinsarbeit wird aus dem Leitungskreis heraus organisiert und aufgeteilt in Teams und Arbeitskreise (AK).
Arbeitskreise (AK) werden anfänglich vom Leitungskreis aus mit der Wahl einer Leitungsperson angestoßen. Diese Leitungsperson sucht Mitglieder und gegebenenfalls auch externe Personen, um ein Team für die übernommene Aufgabe zu bilden.
Teams haben mindestens zwei Personen und werden zunächst linear von der Teamleitung geführt.
Aus Teams entstehen auf Wunsch mindestens eines Teammitgliedes Kreise. Diese haben mindestens drei Personen und werden soziokratisch mittels Kreistreffen geführt. Die vormalige Teamleitung ist nun Kreisleitung und das erste Kreistreffen erwählt eine*n Delegierte*n, für die Vertretung der Kreisanliegen im übergeordneten Kreis. Innerhalb eines Arbeitskreises können analog aufgabenbezogen Hilfskreise (HK) gegründet werden.Jeder Arbeitskreis hat vom Leitungskreis festgelegte Ziele und Aufgaben und kann innerhalb dieser Grundsatzent-scheidungen selbst treffen sowie die Ausführung eigenständig organisieren.
(12) Rechnungsprüfer*innen
Es werden zwei Rechnungsprüfer*innen in der GV vom LK für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben bei der GV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(17) Schlichtungsstelle
Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird eine „Schlichtungsstelle“ ein Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 berufen. Diese Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO). Die Schlichtungsstelle entsteht aus drei ordentlichen (aktiven) Mitgliedern. Jeder Streitteil macht dem LK ein aktives Mitglied zur Schlichtungsstelle namhaft. Diese zwei wählen binnen zwei Wochen einen Vorsitz. Die so konstituierte Schlichtungsstelle muss den ersten Schlichtungsversuch innerhalb von 4 Wochen durchführen. Der Verein organisiert sich dank soziokratischen Regeln einwandfrei. Konflikte, werden mit Hilfe der soziokratischen Regeln eindeutig gelöst. Die Schlichtungsstelle untersucht, wo die soziokratischen Regeln nicht eingehalten wurden und fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Konsent innerhalb von 6 Monaten nach Anrufung. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
(18) Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer GV mit ⅔ Mehrheit beschlossen werden. Diese GV hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, zu beschließen, wem dieses nach Abdeckung der Passiven zu übertragen ist. Das verbleibende Vereinsvermögen muss, soweit dies möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ist dies nicht möglich, Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Der Obmann, die Obfrau hat die Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen.